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810 13 63

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. März 2013 (810 13 63)

Basel-Landschaft · 2013-03-26 · Deutsch BL

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 96 vom 22. Januar 2013)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. 4.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd / Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 127 II 60 E. 1d/aa). 4.3 An der heutigen Verhandlung äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er keine Partnerin habe. Er wohne bei seiner Mutter, zu welcher er eine gute Beziehung habe. Auch zu seinem Bruder habe er einen guten Kontakt. Ausserdem würden in B. die Eltern und der Bruder der Mutter wohnen. In seinen Rechtsschriften bringt er zudem vor, die verfügten ausländerrechtlichen Massnahmen würden die Mutter existenziell bedrohen. Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Beziehung zu einer Person, welche zur Kernfamilie gehört, berufen kann. Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2 und 115 Ib 1 E. 2; Urteil des EGMR Ezzouhdi gegen Frankreich [47160/99] vom 13. Februar 2011 § 34). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis muss im Ergebnis eine Anwesenheit in der Schweiz erfordern oder wenigstens nahe legen ( Uebersax , a.a.O., Rz. 7.125). Es kann unabhängig vom Alter dann gegeben sein, wenn die verwandte Person nicht über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, um für sich selber zu sorgen. Erforderlich dazu ist eine fortdauernde eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_760/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch ist ein entsprechendes Verhältnis aufgrund der Akten ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG anwendbar.

E. 5 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2 und 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). 6.2 Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten durch das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft am 11. November 2011 ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie es die Vorinstanz angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall verhältnismässig erscheint. Die Verhältnismässigkeitsprüfung wird klassischerweise in die drei Teilgehalte der Eignung, der Erforderlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne unterteilt (siehe anstelle vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 586 ff.). Zunächst kann festgehalten werden, dass mit der Wegweisung des Beschwerdeführers die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen verwirklicht werden können; die Massnahme ist zwecktauglich, womit das Eignungserfordernis erfüllt ist. 7.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen, wiederholt straffällig gewordenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 137 II 233 [nicht publ.] E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten - wozu auch gravierende Delikte gegen Leib und Leben gehören - selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 und 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines "Gewaltdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 und 139 I 16 E. 5.3). 7.3 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. November 2011 wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Sachentziehung, Mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Angriff, einfacher Körperverletzung, Raufhandel, mehrfacher Drohung sowie mehrfachem Konsum von Betäubungsmittel zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei. Er habe eine grosse Zahl an Delikten in einer hohen Kadenz und von teilweise erheblicher Schwere begangen. Er habe dabei eine besonders grosse kriminelle Energie sowie eine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in schwerem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem erheblichem Verschulden auszugehen ist, was auch in der Höhe der verhängten Strafe von 28 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck kommt. Aus dieser Verurteilung aufgrund von Vermögens- und Gewaltdelikten lässt sich auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber den elementaren Rechtsgütern anderer schliessen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007, als er wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. Nicht ausser Acht zu lassen ist auch die Tatsache, dass er bereits als Jugendlicher namentlich wegen Diebstahl- und Raubtaten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Trotz Vorstrafen und laufenden Probezeiten delinquierte er jeweils unverdrossen weiter, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung insgesamt zeugt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen eines Gewaltdelikts im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV rechtskräftig verurteilt wurde. Aufgrund des Angeführten ist sowohl von schweren Delikten, als auch von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, woraus sich ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegeweisung des Beschwerdeführers ergibt. 7.4 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zunächst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit 2009 nicht mehr straffällig geworden ist und sich gemäss Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2011 anlässlich des Strafverfahrens kooperativ, einsichtig und reuig gezeigt habe. Das Strafgericht hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer den Schritt aus einer Phase der Adoleszenzkriminalität gemacht habe und die Prognose im Urteilszeitpunkt insgesamt nicht negativ sei. Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass er sich seit Februar 2010 – aus eigenem Antrieb und ehrenamtlich – regelmässig beim Jugendsozialwerk F. in Gewaltpräventionsprojekten sowie seit August 2013 bei der Feuerwehr B. engagiert. Wie E. , Mitarbeiter des Jugendsozialwerks F. , heute anlässlich der Parteiverhandlung bestätigte, habe der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren extreme Fortschritte gemacht. Der Beschwerdeführer sei selbstkritisch und nehme ihnen im Jugendsozialwerk viel Arbeit ab. Unter anderem arbeite er einen neuen Arbeitnehmer ein und wirke bei Gewaltpräventionsprojekten mit. Pro Jahr leiste der Beschwerdeführer rund 30-40 Stunden Arbeit für das Jugendsozialwerk F. . D. , Vorgesetzter des Beschwerdeführers bei dessen Arbeitgeber, äusserte sich an der heutigen Verhandlung dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein ruhiger und gewissenhafter Arbeiter sei, der sich ohne Probleme ins Team einfügen könne. Er sei zuverlässig und habe zudem ein Interesse an Weiterbildung, was vom Arbeitgeber unterstützt werde. Es gebe insgesamt nichts Negatives zu sagen über den Beschwerdeführer. Im Lichte dieser Aussagen erscheinen die sehr positiven Berichte verschiedener Stellen (Verein G. , Sozialberatung B. , Vollzugsstelle Electronic Monitoring und Kompetenzzentrum H. ) betreffend den Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des Regierungsrates – weder einseitig noch an Objektivität mangelnd. Vielmehr erscheint aufgrund der genannten Umstände der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesinnungswandel als glaubwürdig – dies auch in Berücksichtigung des Umstandes, wonach die strafrechtliche Probezeit für die mit Urteil 11. November 2011 ausgesprochene bedingte Strafe noch bis November 2014 läuft. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, sind mithin als ernsthaft und erfolgreich zu bezeichnen. Auch wenn in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (Urteil des BGer 2C_218/2011 E. 3.3.1; BGE 120 Ib 129 E. 5b), ist aufgrund der genannten Umstände vorliegend – entgegen der Ansicht des Regierungsrates – von einer aussergewöhnlich positiven Legalprognose auszugehen. Dieser Legalprognose kommt zwar ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine zentrale Bedeutung zu (Urteile des BGer 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3 und 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 II 176 E. 4.2), sie ist aber auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3). Dabei ist zu beachten, dass eine günstige Legalprognose bei einem schweren Verschulden der ausländischen Person regelmässig nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung hat, da im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteile des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 und 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist jedoch von einem äusserst geringen Restrisiko auszugehen, muss dem Beschwerdeführer doch aufgrund des Angeführten eine aussergewöhnlich gute Prognose attestiert werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, nach Ansicht der Mehrheit der Kantonsrichter, der Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung grosses Gewicht beizumessen. 7.5 Dem Beschwerdeführer ist weiter darin beizupflichten, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 19 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Kindes- und Jugendjahre grossmehrheitlich hier verbracht hat. In Bezug auf seine Person ist schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Seine Integration in der Schweiz kann sodann trotz der bis ins Jahr 2009 wiederholten Delinquenz als gelungen bezeichnet werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fliessend deutsch spricht, beruflich bestens integriert ist, auch wenn er keine Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt rechtfertigt, und sich im Rahmen von Gewaltpräventionsprojekten in erheblichem Masse ehrenamtlich und aus eigenem Antrieb engagiert (vgl. E. 7.4). 7.6 Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist beachten, dass für ihn eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina mit beträchtlichen Nachteilen verbunden wäre. Dies aber nicht deshalb, weil – wie der Beschwerdeführer geltend machte – eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina zu einem Wiederaufleben der im Rahmen der Flucht aus seinem Heimatland erlebten Traumatisierung führen könnte oder weil er sich vor Übergriffen seitens früherer Gegner seines Vaters – welcher im Bosnien-Krieg getötet worden sei – und dessen Familie fürchtet. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich nämlich entgegen zu halten, dass er in den letzten Jahren regelmässig seine Ferien im Heimatland verbrachte und er sich dabei offensichtlich weder traumatisiert noch bedroht fühlte. Dementsprechend bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2013, dass er in seinem Heimatland noch nie konkret bedroht worden sei. Beträchtliche Nachteile einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina ergäben sich demgegenüber insbesondere aus dem Umstand, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt von rund 19 Jahren eindeutig in der Schweiz befindet. Auch hat er seit seiner Einreise viele soziale Beziehungen zur Schweiz geknüpft, die er im Falle eine Wegweisung verlieren würde. Seine Mutter, ein Bruder sowie weitere Verwandte leben hier. In Bosnien-Herzegowina wohnt demgegenüber bloss noch seine betagte Grossmutter. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein familiäres Umfeld hart treffen. Ebenso von Belang ist der Umstand, dass er über eine feste Arbeitsstelle verfügt, die ihm neben einem gesicherten Einkommen auch berufliche Entwicklungsperspektiven bietet, welche er bei einer Wegweisung verlieren würde. Zusammenfassend ist von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 7.7 Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen überwiegt im vorliegenden Fall – nach überwiegender Meinung des Kantonsgerichts – das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die lange Aufenthaltszeit und die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die aussergewöhnlich gute Legalprognose ins Gewicht fallen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen damit verbundene Wegweisung wären demnach unverhältnismässig. Die Frage, ob es eine mildere Massnahme als die verfügte gegeben hätte, kann demnach offen gelassen werden und die Beschwerde ist gutzuheissen. 8.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom hier nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzubezahlen. Was im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht – basierend auf der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2014 – eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'121.25 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'121.25 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 26. März 2013 (810 13 63) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Peter Tobler , Gerichtsschreiber Markus Pachlatko Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 96 vom 22. Januar 2013) A. Der 1988 geborene A. , Bürger der Republik Bosnien-Herzegowina, kam am 30. November 1994 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz, wo ihnen am 1. März 1995 Asyl gewährt wurde. A. erhielt am 20. Januar 2000 die Niederlassungsbewilligung und schloss im August 2006 eine Anlehre als Heizungsmonteur ab. Seit dem 22. Juni 2011 arbeitet er als Aushilfe im Werkhof der Gemeinde B. ; seit dem 1. Dezember 2012 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. B. Als Jugendlicher wurde A. in den Jahren 2000 bis 2007 unter anderem wegen mehrfachem Raub, mehrfachem versuchten Raub, Diebstahl, Hehlerei, Tätlichkeit, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Im Erwachsenenalter erfolgte am 11. November 2011 eine Verurteilung durch das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe und einer Busse von Fr. 300.-- wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Angriff, einfacher Körperverletzung, Raufhandel, mehrfacher Drohung sowie mehrfachem Konsum von Betäubungsmittel (begangen zwischen Juni 2008 und September 2009). Wegen eines Vorfalles vom 19. Februar 2010 wurde bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen A. wegen eventueller Körperverletzung eingereicht. Am 13. Februar 2012 wurde bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt gegen A. zudem Anzeige wegen eines Vorfalls vom 28. Januar 2012, bei welchem der Anzeigende tätlich angegriffen worden sei, erstattet. Am 31. Mai 2013 wurde A. als Beschuldigter betreffend die Vorfälle vom 19. Februar 2010 und 28. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Strafverfahren Aktenzeichen V100222 013 (Körperverletzung, Angriff und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) einvernommen. C. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) teilte am 13. April 2012 A. mit, dass es erwäge, dessen Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Gleichzeitig gab das AfM A. die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte A. mit Schreiben vom 2. Mai 2012 Gebrauch. D. Am 13. Juli 2012 verfügte das AfM unter Berufung auf die ergangenen strafrechtlichen Urteile den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. und wies diesen aus der Schweiz weg. E. Der Regierungsrat wies mit Beschluss Nr. 0096 vom 22. Januar 2013 die von A. gegen die Verfügung des AfM vom 13. Juli 2012 erhobene Beschwerde ab. F. A. (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat, reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2013 gegen den Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen und es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Dies alles unter o/e Kostenfolge. G. In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit präsidialer Verfügung vom 3. Juni 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass beim Betreibungsamt C. ein Betreibungsregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer angefordert und eine amtliche Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend die Verfahrensstellung des Beschwerdeführers und den Verfahrensstand in den Fällen Nr. SW 2010 2 727 und W 2012 1 1540 eingeholt werde. I. Das Betreibungsamt C. reichte den angeforderten Betreibungsregisterauszug am 4. Juni 2013 ein. J. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt reichte die angeforderten Akten am 11. Juli 2013 in Kopie auf CD ein. K. Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verfügte am 29. Juli 2013 unter Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf CD eingereichten Kopien der Strafakten, dass das Verfahren ohne schriftlichen Gegenbericht der Parteien bis 12. August 2013 sistiert werde bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Aktenzeichen V100222 013 gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Angriff und Widerhandlung gegen das Waffengesetz geführten Strafverfahrens. L. Am 12. August 2013 teilte der Regierungsrat schriftlich mit, dass er mit der Sistierung nicht einverstanden sei. M. Auf die Sistierung des Verfahrens wurde mit präsidialer Verfügung vom 16. August 2013 verzichtet. N. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt betreffend das Strafverfahren Aktenzeichen V100222 013 ein. O. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 eine Mitgliedschaftsbestätigung der Feuerwehr B. vom 25. Oktober 2013 ein. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, es seien D. , Leiter Unterhalt Strassen der Einwohnergemeinde B. und Vorgesetzter des Beschwerdeführers, sowie E. vom Jugendsozialwerk F. als Auskunftspersonen vorzuladen. P. Mit präsidialer Verfügung vom 1. November 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es seien D. , Leiter Unterhalt Strassen der Einwohnergemeinde B. und Vorgesetzter des Beschwerdeführers, sowie E. vom Jugendsozialwerk F. als Auskunftspersonen vorzuladen, abgewiesen. Q. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 6. November 2013 wurde das Verfahren mit präsidialer Verfügung vom 6. November 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Strafgericht Basel-Stadt hängigen Strafverfahrens Aktenzeichen V100222 013 sistiert. R. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2014 das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt betreffend das Strafverfahren Aktenzeichen V100222 013 vom 19. Dezember 2013 ein. Gemäss diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der versuchten Nötigung (ev. der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis) kostenlos freigesprochen. S. Mit präsidialer Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde das Verfahren fortgesetzt, der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und zur Parteiverhandlung zusätzlich D. , Leiter Unterhalt Strassen der Einwohnergemeinde B. und Vorgesetzter des Beschwerdeführers, sowie E. vom Jugendsozialwerk F. als Auskunftspersonen geladen. Zudem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer an der Parteiverhandlung persönlich zu erscheinen habe. T. Am 17. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung betreffend den Feuerwehr-Ausbildungskurs "Basiswissen" vom 3.-7. Februar 2014 ein. U. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden D. von der Einwohnergemeinde B. sowie E. vom Jugendsozialwerk F. als Auskunftspersonen einvernommen. Die Parteien hielten an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf diese sowie auf die Aussagen der Auskunftspersonen wird – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Peter Uebersax , in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. 4.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd / Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 127 II 60 E. 1d/aa). 4.3 An der heutigen Verhandlung äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er keine Partnerin habe. Er wohne bei seiner Mutter, zu welcher er eine gute Beziehung habe. Auch zu seinem Bruder habe er einen guten Kontakt. Ausserdem würden in B. die Eltern und der Bruder der Mutter wohnen. In seinen Rechtsschriften bringt er zudem vor, die verfügten ausländerrechtlichen Massnahmen würden die Mutter existenziell bedrohen. Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Beziehung zu einer Person, welche zur Kernfamilie gehört, berufen kann. Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2 und 115 Ib 1 E. 2; Urteil des EGMR Ezzouhdi gegen Frankreich [47160/99] vom 13. Februar 2011 § 34). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis muss im Ergebnis eine Anwesenheit in der Schweiz erfordern oder wenigstens nahe legen ( Uebersax , a.a.O., Rz. 7.125). Es kann unabhängig vom Alter dann gegeben sein, wenn die verwandte Person nicht über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, um für sich selber zu sorgen. Erforderlich dazu ist eine fortdauernde eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_760/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch ist ein entsprechendes Verhältnis aufgrund der Akten ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG anwendbar. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2 und 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). 6.2 Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten durch das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft am 11. November 2011 ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie es die Vorinstanz angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall verhältnismässig erscheint. Die Verhältnismässigkeitsprüfung wird klassischerweise in die drei Teilgehalte der Eignung, der Erforderlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne unterteilt (siehe anstelle vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 586 ff.). Zunächst kann festgehalten werden, dass mit der Wegweisung des Beschwerdeführers die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen verwirklicht werden können; die Massnahme ist zwecktauglich, womit das Eignungserfordernis erfüllt ist. 7.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen, wiederholt straffällig gewordenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 137 II 233 [nicht publ.] E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten - wozu auch gravierende Delikte gegen Leib und Leben gehören - selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 und 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines "Gewaltdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 und 139 I 16 E. 5.3). 7.3 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. November 2011 wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Sachentziehung, Mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Angriff, einfacher Körperverletzung, Raufhandel, mehrfacher Drohung sowie mehrfachem Konsum von Betäubungsmittel zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei. Er habe eine grosse Zahl an Delikten in einer hohen Kadenz und von teilweise erheblicher Schwere begangen. Er habe dabei eine besonders grosse kriminelle Energie sowie eine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in schwerem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem erheblichem Verschulden auszugehen ist, was auch in der Höhe der verhängten Strafe von 28 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck kommt. Aus dieser Verurteilung aufgrund von Vermögens- und Gewaltdelikten lässt sich auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber den elementaren Rechtsgütern anderer schliessen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007, als er wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. Nicht ausser Acht zu lassen ist auch die Tatsache, dass er bereits als Jugendlicher namentlich wegen Diebstahl- und Raubtaten mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Trotz Vorstrafen und laufenden Probezeiten delinquierte er jeweils unverdrossen weiter, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung insgesamt zeugt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen eines Gewaltdelikts im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV rechtskräftig verurteilt wurde. Aufgrund des Angeführten ist sowohl von schweren Delikten, als auch von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, woraus sich ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegeweisung des Beschwerdeführers ergibt. 7.4 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zunächst ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit 2009 nicht mehr straffällig geworden ist und sich gemäss Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2011 anlässlich des Strafverfahrens kooperativ, einsichtig und reuig gezeigt habe. Das Strafgericht hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer den Schritt aus einer Phase der Adoleszenzkriminalität gemacht habe und die Prognose im Urteilszeitpunkt insgesamt nicht negativ sei. Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zudem ins Gewicht, dass er sich seit Februar 2010 – aus eigenem Antrieb und ehrenamtlich – regelmässig beim Jugendsozialwerk F. in Gewaltpräventionsprojekten sowie seit August 2013 bei der Feuerwehr B. engagiert. Wie E. , Mitarbeiter des Jugendsozialwerks F. , heute anlässlich der Parteiverhandlung bestätigte, habe der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren extreme Fortschritte gemacht. Der Beschwerdeführer sei selbstkritisch und nehme ihnen im Jugendsozialwerk viel Arbeit ab. Unter anderem arbeite er einen neuen Arbeitnehmer ein und wirke bei Gewaltpräventionsprojekten mit. Pro Jahr leiste der Beschwerdeführer rund 30-40 Stunden Arbeit für das Jugendsozialwerk F. . D. , Vorgesetzter des Beschwerdeführers bei dessen Arbeitgeber, äusserte sich an der heutigen Verhandlung dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein ruhiger und gewissenhafter Arbeiter sei, der sich ohne Probleme ins Team einfügen könne. Er sei zuverlässig und habe zudem ein Interesse an Weiterbildung, was vom Arbeitgeber unterstützt werde. Es gebe insgesamt nichts Negatives zu sagen über den Beschwerdeführer. Im Lichte dieser Aussagen erscheinen die sehr positiven Berichte verschiedener Stellen (Verein G. , Sozialberatung B. , Vollzugsstelle Electronic Monitoring und Kompetenzzentrum H. ) betreffend den Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht des Regierungsrates – weder einseitig noch an Objektivität mangelnd. Vielmehr erscheint aufgrund der genannten Umstände der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesinnungswandel als glaubwürdig – dies auch in Berücksichtigung des Umstandes, wonach die strafrechtliche Probezeit für die mit Urteil 11. November 2011 ausgesprochene bedingte Strafe noch bis November 2014 läuft. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, sind mithin als ernsthaft und erfolgreich zu bezeichnen. Auch wenn in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (Urteil des BGer 2C_218/2011 E. 3.3.1; BGE 120 Ib 129 E. 5b), ist aufgrund der genannten Umstände vorliegend – entgegen der Ansicht des Regierungsrates – von einer aussergewöhnlich positiven Legalprognose auszugehen. Dieser Legalprognose kommt zwar ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine zentrale Bedeutung zu (Urteile des BGer 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3 und 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 II 176 E. 4.2), sie ist aber auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3). Dabei ist zu beachten, dass eine günstige Legalprognose bei einem schweren Verschulden der ausländischen Person regelmässig nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung hat, da im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteile des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 und 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist jedoch von einem äusserst geringen Restrisiko auszugehen, muss dem Beschwerdeführer doch aufgrund des Angeführten eine aussergewöhnlich gute Prognose attestiert werden. Dieser Umstand rechtfertigt es, nach Ansicht der Mehrheit der Kantonsrichter, der Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung grosses Gewicht beizumessen. 7.5 Dem Beschwerdeführer ist weiter darin beizupflichten, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 19 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Kindes- und Jugendjahre grossmehrheitlich hier verbracht hat. In Bezug auf seine Person ist schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Seine Integration in der Schweiz kann sodann trotz der bis ins Jahr 2009 wiederholten Delinquenz als gelungen bezeichnet werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fliessend deutsch spricht, beruflich bestens integriert ist, auch wenn er keine Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt rechtfertigt, und sich im Rahmen von Gewaltpräventionsprojekten in erheblichem Masse ehrenamtlich und aus eigenem Antrieb engagiert (vgl. E. 7.4). 7.6 Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist beachten, dass für ihn eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina mit beträchtlichen Nachteilen verbunden wäre. Dies aber nicht deshalb, weil – wie der Beschwerdeführer geltend machte – eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina zu einem Wiederaufleben der im Rahmen der Flucht aus seinem Heimatland erlebten Traumatisierung führen könnte oder weil er sich vor Übergriffen seitens früherer Gegner seines Vaters – welcher im Bosnien-Krieg getötet worden sei – und dessen Familie fürchtet. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich nämlich entgegen zu halten, dass er in den letzten Jahren regelmässig seine Ferien im Heimatland verbrachte und er sich dabei offensichtlich weder traumatisiert noch bedroht fühlte. Dementsprechend bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2013, dass er in seinem Heimatland noch nie konkret bedroht worden sei. Beträchtliche Nachteile einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina ergäben sich demgegenüber insbesondere aus dem Umstand, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt von rund 19 Jahren eindeutig in der Schweiz befindet. Auch hat er seit seiner Einreise viele soziale Beziehungen zur Schweiz geknüpft, die er im Falle eine Wegweisung verlieren würde. Seine Mutter, ein Bruder sowie weitere Verwandte leben hier. In Bosnien-Herzegowina wohnt demgegenüber bloss noch seine betagte Grossmutter. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein familiäres Umfeld hart treffen. Ebenso von Belang ist der Umstand, dass er über eine feste Arbeitsstelle verfügt, die ihm neben einem gesicherten Einkommen auch berufliche Entwicklungsperspektiven bietet, welche er bei einer Wegweisung verlieren würde. Zusammenfassend ist von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 7.7 Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen überwiegt im vorliegenden Fall – nach überwiegender Meinung des Kantonsgerichts – das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die lange Aufenthaltszeit und die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die aussergewöhnlich gute Legalprognose ins Gewicht fallen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen damit verbundene Wegweisung wären demnach unverhältnismässig. Die Frage, ob es eine mildere Massnahme als die verfügte gegeben hätte, kann demnach offen gelassen werden und die Beschwerde ist gutzuheissen. 8.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom hier nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzubezahlen. Was im Übrigen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht – basierend auf der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2014 – eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'121.25 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'121.25 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Vermerk eines allfälligen Weiterzugs